Bestattungsvorsorge ... eine Sorge weniger !

Die Bestattungsvorsorge ist ein guter persönlicher Weg, um vorbereitet zu sein. Sie schließt das offene und aufrichtige Verlangen ein, der eigenen Familie oder dem Freundeskreis zu helfen, spätere Unklarheiten oder unangenehme Entscheidungen zu vermeiden. Als Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens werden Sie sach- und fachgerecht über all die Dinge beraten, die bereits vorab geklärt werden können. Sie haben dabei die Sicherheit, dass alle besprochenen Angelegenheiten im Sterbefall genau so ausgeführt werden, wie Sie dies gewünscht haben. Alle notwendigen Schritte sowie die zu veranlassenden direkten Anweisungen werden in die Wege geleitet. Durch die Streichung des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen ist es in sehr vielen Fällen nützlich, zusätzliche finanzielle Sicherheiten zu schaffen. Dies kann im Rahmen eines Bestattungs-Vorsorgevertrages sehr gut gelöst werden. Nutzen Sie unsere Erfahrung, mit Sicherheit finden wir in einem persönlichen Gespräch die für Sie richtige Lösung. Dies ist beruhigend für Sie und auch für Ihre Angehörigen.

 

Wichtigste Vorteile für Sie:

Sichere, treuhänderische Anlage der Vorsorgegelder nach den Kriterien des Kapitalanlagegesetzes.

Ausfallbürgschaft einer namhaften Bank.

Höhere Verzinsung als auf normalen Sparbüchern.

Keine Gebühren oder sonstige Kosten.

100% Auszahlung der eingezahlten Gelder nebst Zinsen.

Auszahlung erfolgt NUR an den Bestatter, keine Zugriffsmöglichkeit durch Dritte.

Jederzeit, ohne Angaben von Gründen, kündbar.

Sicherheit der Geldeinlage über den Unternehmensbestand des Bestatters hinaus.

Flexible Vertragsgestaltung, jederzeit nach Wunsch abänderbar.

Kostenlose Mitgliedschaft im “Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. - diese beinhaltet eine Auslandsrückholversicherung bei der Allianz Versicherung AG von derzeit5.200,00 € innerhalb Europas und 10.300,00 € außerhalb Europas.

 

 

Weitere Infos zur Bestattungsvorsorge

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Ihre persönliche Vorsorge

Es gibt eine ganze Reihe von guten Gründen, sich um die letzten Dinge rechtzeitig selbst zu kümmern. Sei es, weil Alleinstehende sicher gehen wollen, dass alles in ihrem Sinne getan wird, oder aber, weil Verwandte oder Freunde zu weit weg wohnen, um helfen zu können. Oft ist es auch der Wunsch, Angehörige von diesen ganzen anstehenden Entscheidungen zu befreien, die die Abwicklung einer Bestattung erfordern. Immer mehr Menschen erkennen dies und treffen deshalb ihre Entscheidungen. Die wichtigsten Vorsorgemittel haben wir für Sie aufgeführt.

Wir können und dürfen selbstverständlich keine Beratung durch einen Anwalt oder Notar ersetzen. Aber eine erste Orientierung, eine erste Hilfestellung über diesen wichtigen Themenkreis sollte schon möglich sein.

 

Testament

Ist ein Testament vorhanden, so muss es sofort beim Amtsgericht vorgelegt werden. Es erben nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Einzige Ausnahme: Pflichtteilberechtigte können(meist) nicht ganz übergangen werden, sie haben in der Regel auch bei entgegenlautendem Testament Anspruch auf eben diesen Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen. Um ein Testament rechtsverbindlich werden zu lassen, müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sein: Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden - jeweils mit Vor- und Zunamen - unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift oder ist das Testament mit einer Schreibmaschine geschrieben, so ist es ungültig. Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt sein. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung.

 

Testament widerrufen

Dies steht ihnen jederzeit frei. Vernichten Sie das Testament oder machen sie einen handschriftlichen Vermerk “Ungültig”. Ein neues Testament setzt ein vorheriges außer Kraft. Ein öffentliches Testament (Notar / Amtsgericht) widerrufen Sie, indem sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell festgestellt werden.

 

Kein Testament vorhanden

Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nach deutschem Erbrecht erben nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben (Ausnahme natürlich: Der Ehegatte / Die Ehefrau).

 

Zuständigkeit und Aufgaben des Nachlassgerichtes

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der /die Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Das Nachlassgericht hat u.a. die Aufgabe, Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge ) des Erblassers/ der Erblasserin zu eröffnen und die Beteiligten vom Inhalt dieser Verfügung zu unterrichten. Auf Antrag eines (Mit-) Erben erteilt das Gericht einen Erbschein. Auch Erbauschlagungen werden beurkundet. Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören dagegen nicht: Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten, Mithilfe bei Abfassung eines Testamentes, Teilung des Nachlasses unter mehreren Miterben, Ermittlung über die Zusammensetzung des Nachlasses, Abwicklung, wie z. B. Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen.

 

Testamente / Erbverträge

Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten/ Lebenspartner errichten. Dieses kann handschriftlich geschehen oder bei einem Notar beurkundet werden. Ein handschriftliches Testament kann beim Nachlassgericht gebührenpflichtig hinterlegt werden. Ein notarielles Testament wird automatisch hinterlegt. Ein Erbvertrag wird beimNotar beurkundet. Nach dem Tod des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses unaufgefordert im Original dem Nachlassgericht abzuliefern. Bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügungen wird ein Protokoll erstellt. Eine Ladung zum Eröffnungstermin findet nicht statt. Die Beteiligten werden durch Übersendung einer Kopie der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.

 

Erbschein

Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, nicht aber, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen, ggf. mittels Notar, falls Grundbesitz in den Nachlass fällt. In der Regel ist der Erbschein erforderlich, wenn der Erblasser Grundeigentum hinterlässt, und kein notarielles Testament oder Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt. Da er Angaben enthält, die an Eides statt versichert werden müssen, ist er bei einem Notar oder dem Nachlassgericht zu stellen. In vielen Fällen reicht zum Nachweis der Erbfolge eine beglaubigte Kopie der eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll aus, etwa, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt.

 

Ausschlagung einer Erbschaft

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder jedem Notar. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt von dem Tage an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat, das heißt, seit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene weiß, dass er Erbe geworden ist. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Die Ausschlagung befreit von der Haftung von Nachlassverbindlichkeiten. Wichtig ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt. (z. B. den eigenen Kindern). Für Minderjährige können die bzw. kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen.

Patientenverfügung

Eine wachsende Zahl von Menschen möchte, dass Ärzte bei der Behandlung weitgehend auf ihre eigenen Wünsche eingehen. Besonders wichtig ist für Patienten angesichts der technischen Möglichkeiten der moderner Intensivmedizin die eigene Selbstbestimmung gegenüber einer als anonym empfundenen Apparatemedizin. Aus diesen Gründen verfassen immer mehr Menschen so genannte Patientenverfügungen, bzw. unterschreiben vorformulierte Dokumente, die auch dem behandelnden Arzt eine gewisse Hilfestellung bei schwierigen Therapieentscheidungen bieten. Für die rechtliche Zuordnung ist wichtig, dass die Verfügung möglichst zeitnah zum Krankheitsfall erstellt wurde und dass im konkreten Fall keine Umstände erkennbar sind, die einen anderen Willen des Patienten bekunden könnten. Für die letztlich vom behandelnden Arzt zu verantwortende Entscheidung ist eine solche Verfügung eine ganz wesentliche Hilfe. Diese Patientenverfügung sollte nur in Verbindung mit einem ausführlichen ärztlichen Gespräch verfasst und unterschrieben werden.

 

Weitere wichtige Formen der Verfügungen sind

 

- die Vollmacht zur Vorsorge

- die Generalvollmacht

- die Betreuungsverfügung

 

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Es ist daher sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Eine Generalvollmacht kann etwa “zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigen. Dennoch deckt sie aber mehrere wichtige Fälle nicht ab, so z.B.

- die Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff, wenn hierbei Lebensgefahr besteht

- der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme einwilligen können

- der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle in eine Organspende einwilligen können

 

Eine Generalvollmacht genügt also nicht immer. Oftmals verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet, oder aber die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht muss eingeholt werden.

 

Bei der Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer Ihr Betreuer werden soll bzw. wer keinesfalls Ihr Betreuer werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich bindend. Da diese Bereiche sehr umfangreich sind und individuell geregelt werden sollten, sprechen Sie mit einem Notar oder Anwalt Ihres Vertrauens.